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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch ,,Auftraggeber‘‘ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.  

§ 2 Angebot - Vertragsschluss

(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der geschlossene Vertrag, insbesondere in Form von Kauf-, Werk- und ähnlichen Verträgen), einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertragsschluss unterliegt hierbei keinem Formerfordernis.

(2) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sofern die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(3) Wir behalten uns vor, dass Zustandekommen des Vertrages von unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abhängig zu machen.

(4) Ferner sind wir auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers bereit, eine schriftliche Auftragsbestätigung zu übersenden.  

§ 3 Lieferzeit / Leistung

(1) Bei Warenbestellungen (Kaufverträge) erfolgt die Lieferung in Kürze, nachdem wir die bestellte Ware zur Verfügung haben.

(2) Bei Lagerware behalten wir uns den Zwischenverkauf vor.

(3) Bei Serviceverträgen setzt die von uns angegebene Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5) Unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Ausbleiben von Rohstoffen und notwendigen Materialien verlängern die Liefer- / Leistungszeit, auch bei bestehendem Verzug, angemessen.

(6) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Lieferung / Leistung durch die vorgenannten Umstände erheblich erschwert wird.

(7) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(8) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (7) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(9) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Auftraggeber diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt nach Setzen einer angemessen Nachfrist die Abnahme nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Hiermit gilt die Ware als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge werden wir bei Nachfristsetzung nochmals hinweisen.

(10) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine angemessen Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die verbindliche Festlegung selbst vorzunehmen und die Ware zu liefern, oder vom Vertrag (teilweise) zurück zu treten, oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

(11) Soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von 376 HGB ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(12) Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefer-/ Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefer-/ Leistungsverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(13) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(14) Im Übrigen haften wir im Fall des Liefer-/ Leistungsverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, jedoch maximal nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

(15) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.  

§ 4 Gefahrübergang – Verpackungskosten

(1) Erfüllungsort bzw. Leistungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz der Firma Unitron Schweißzusatzwerkstoffe GmbH in der Branterei 20, 26419 Schortens, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) (Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.)

(3) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(4) Die Versendung erfolgt durch uns, Paketdienste oder Spediteure. Die Transportkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(5) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, insbesondere die Durchführung der Versendung durch eigenes Personal, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(6) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und aus seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(7) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- Die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen hat,
- Der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem (§ 4 …) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- Seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und
- Der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäuferangezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(8) Versicherungen gegen Transportschäden bestehen nicht. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

(9) Geht die Ware auf dem Beförderungsweg verloren, erleidet die Ware auf dem Beförderungsweg eine Beschädigung bzw. wird die Ware verspätet an den Empfänger abgeliefert, so müssen Schadensersatzansprüche vom Auftraggeber an den Beförderer gerichtet werden. Beschädigungen, die die Beförderungsstücke auf dem Versandwege erleiden, muss sich der Empfänger sofort auf dem Lieferschein bescheinigen lassen.

(10) Das Verpackungsmaterial und Lademittel sind auf unser Verlangen unverzüglich frachtfrei zurück zu senden. Die Gutschrift erfolgt nach Maßgabe des Wiederverwendungswertes. 

§ 5 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern keine andere Vereinbarung besteht, gelten unsere Listenpreise. Bei der Bestellung und Lieferung von Materialien, bei denen Legierungszuschläge anfallen, bestimmt sich der Preis nach der Tagesnotiz.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Bei Aufträgen mit Preisvereinbarungen behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

(4) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere auf Grund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Aufraggeber ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzuges.

(6) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(7) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung wird nicht übernommen.

(8) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, weitere Lieferung nur gegen Vorauskasse oder Sicherheiten zu leisten. Mit Ausspruch dieses Verlangens werden sämtliche Forderungen fällig. Entspricht der Kunde nicht in angemessener Frist unserem Verlangen, können wir die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen und im Übrigen vom Vertrag zurücktreten.

(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.  

§ 6 Gewährleistung, Sachmangel

(1) Die Mängelrechte des Auftraggebers, wenn dieser Kaufmann ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dabei sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den vom ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werkstagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(2) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt, soweit es sich bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(4) Sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit vorstehend nicht etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(10) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den § 478, 479 BGB bleibt unberührt.

(11) Eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt, wenn dieser Unternehmer ist, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, sofern nicht schriftlich eine Gewährleistungsfrist vereinbart wurde. Bei Lieferung von gebrauchten Gegenständen an einen Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

§ 8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 9 Pauschalierter Schadensersatz

(1) Gelangt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des Wertes des Auftragsteiles zu verlangen, der nicht durchgeführt wurde.

(2) Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Die Geltendmachung eines im Einzelfall nachgewiesenen höheren Schadens behalten wir uns vor.  

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung. Folglich behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Auftraggeber vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend ,,Vorbehaltsware‘‘ genannt.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtszeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kaufvertrages, in Verbindung mit einem Werk- oder ähnlichen Vertrag im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung aufgrund Kauf-, Werk- oder ähnlichen Vertrages gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Auftraggeber im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.

(5) Der Auftraggeber bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dieses aber der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldnern / Dritten die Abtretung mitteilt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

(7) Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.  

§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN – Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 12 Datenschutz

Wir weisen gem. § 33 BDSG daraufhin, dass wir die Daten des Auftraggebers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetztes speichern werden.